Satzung der „Bethmann Bank Stiftung"
Präambel
Bereits seit 2010 versteht die Bethmann Bank, die 2022 in der ABN AMRO Bank N.V Frankfurt Branch aufgegangen ist, die Entwicklung einer nachhaltigen Gesellschaft als langfristige Grundlage ihrer eigenen Existenz. Den durch die 17 Entwicklungsziele der Vereinten Nationen apostrophierten Herausforderungen begegnet die Bank täglich als Finanzdienstleister, Kreditgeber, Investor, Arbeitgeber und als Teil einer aktiven Zivilgesellschaft.
Als solcher möchte die Bethmann Bank (ABN AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch) ihre gesellschaftliche Verantwortung über diese Stiftung nicht nur in konkreten Projekten fokussieren sondern auch ihren Kunden und Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich über Zustiftungen an dem Auf- und Ausbau einer nachhaltigen Gesellschaft vor allem in Deutschland, aber auch in Europa und der Welt zu beteiligen. Dabei sind der Stifterin die sieht- und spürbare Effektivität und Effizienz des Engagements dieser Stiftung besonders wichtig.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die „Bethmann Bank Stiftung", im folgenden „Stiftung" genannt, mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§2
Stiftungszweck
(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung
a. der Wissenschaft und Forschung;
b. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
c. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
d. der Jugend- und Altenhilfe;
e. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes;
f. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
g. der Entwicklungszusammenarbeit;
h. die Förderung des Wohlfahrtswesens
i. des demokratischen Staatswesens
j. der·Tierzucht und der Pflanzenzucht
Die Zwecke der Stiftung müssen nicht gleichzeitig und auch nicht im gleichen Umfang erfüllt werden.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. die grundsätzlich jährliche Vergabe des „Bethmann Preises für innovative Nachhaltigkeitsförderung". Die genauen Kriterien und Bedingungen für die Verleihung dieses Preises werden in gesonderten Förderrichtlinien festgelegt, die der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes bedürfen, auch im Falle der Abänderung.
b. die Förderung von Forschungsprojekten, Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und Innovationen,
c. die Förderung privat- oder öffentlich-rechtlicher Bildungsprojekte mit Bezug auf einzelne der UN-Ziele für Nachhaltige Entwicklung (z.B. Förderungen von Betriebsbesichtigungen von Kindern und Jugendlichen in Unternehmen der Kreislaufwirtschaft, der Energiewirtschaft und der Wasserproduktion/Wasserwerke, Förderung von Waldbegehungen für Kinder und Jugendliche aus naturfernen Umgebungen, Förderung von Museumsbesuchen mit Naturbezug)
d. die Förderung und / oder Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Podiumsdiskussionen zu Nachhaltigkeitsthemen
e. Öffentlichkeitsarbeit in den Medien, Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen (z.B. Stiftungstagungen, ,,Markt der Möglichkeiten" und Messen)
(3) Die Zwecke der Stiftung können auch über die Beschaffung von Mitteln gemäß§ 58 Nr. 1 AO zur Unterstützung anderer, auch ausländischer Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder gemäß§ 57 AO durch eine Hilfsperson.
(4) Die Stiftung darf die Verwaltung von Sondervermögen übernehmen, sofern Übereinstimmung mit mindestens einem der Zwecke gemäß § 2 Abs. 1 dieser
Satzung gegeben ist.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird.
(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragreich anzulegen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben darf sonstiges Vermögen aufgebaut werden.
(4) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden.
(5) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Grundstockvermögen zuführen.
§5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
§6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
a. der Vorstand
b. das Kuratorium
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen.
(3) Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen, soweit es die Vermögenssituation der Stiftung erlaubt.
(4) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
(5) Der Vorstand der Stiftung darf, mit Zustimmung des Kuratoriums, Hilfspersonen, die nicht dem Vorstand angehören, bzw. einen externen institutionellen Stiftungsverwalter beauftragen, die administrativen Tätigkeiten kostenpflichtig zu übernehmen. Dabei ist auf eine dem Leistungsumfang entsprechende, übliche Vergütung zu achten.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Diese sind alle Beschäftigte der ABN AMRO Bank N. V. Frankfurt Branch oder deren Rechtsnachfolger. Die Vorstandsmitglieder sollen_möglichst aus folgenden Organisationsbereichen (bzw. deren Nachfolgeeinheiten) kommen:
a. Geschäftsleitung Deutschland (als Vorstandsvorsitzende(r))
b. Marketing/ Kommunikation (als stv. Vorstandsvorsitzende(r))
c. Wealth Planning / Philanthropieberatung
d. Product Unit Wealth
(2) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss einem Vorstandmitglied jedoch Alleinvertretungsbefugnis, allgemein oder für den Einzelfall, erteilen.
(3) Der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder können durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(4) Der erste Vorstand ist namentlich im Stiftungsgeschäft berufen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Kuratorium genehmigt werden muss.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium in der Regel unbefristet berufen. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet in den folgenden Fällen:
a. Ende des Beschäftigung bei der ABN AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch,
b. Wechsel in einen Organisationsbereich, der außerhalb der unter §7 Nr. 1 a-e genannten liegt,
c. Abberufung gemäß § 7 Abs. 7 dieser Satzung
d. Niederlegung, z. B. aus persönlichen Gründen,
e. Ende der Geschäftsfähigkeit
f. Tod
In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium zu ersetzen.
(7) Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium, ggf. auf Antrag des Vorstands, jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.
§8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die sparsame und wirtschaftliche Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel, wobei der Vorstand im Rahmen der unter § 2 Abs. 1 genannten Zwecke Förderschwerpunkte bilden darf,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichtes innerhalb der gesetzlich geltenden Fristen.
(3) Die Jahresabschlüsse sind von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung erstattet der Prüfer dem Vorstand und dem Kuratorium direkt Bericht.
§9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(2) Sitzungen des Vorstandes dürfen auch in elektronisch unterstützter Form (z. B.: Videokonferenz, MS-Teams, Zoom) durchgeführt werden.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu genehmigende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden namentlich im Stiftungsgeschäft benannt.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die
a. aktive Mitglieder der Geschäftsleitung der ABN AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch oder ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung im Ruhestand sind,
b. dem Betriebsrat der ABN AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch angehören,
c. leitende Angestellte des Vertriebes sind,
d. Vertreter des Stifterverbandes der Deutschen Wissenschaft sind,
e. einer verbundenen NPO angehören
(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet in den folgenden Fällen:
a. Erreichung der Altersgrenze von 70 Jahren
b. Wechsel in einen Organisationsbereich, der außerhalb der unter §10 Nr. 3 a-c genannten liegt,
c. Abberufung durch das Kuratorium und den Vorstand aus wichtigen Gründen,
d. Niederlegung, z. B. aus persönlichen Gründen, bzw. Ablehnung der Wiederwahl
e. Ende der Geschäftsfähigkeit
f. Tod
In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das
Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds
bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.
§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und dieser Satzung, um den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung und ggf. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(4) Für die Ladung, Durchführung und Beschlussfassung des Kuratoriums gelten die Vorschriften des § 9 entsprechend. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, Sitzungen digital durchzuführen. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Stiftungsbotschafter
(1) Der Vorstand kann vorzugsweise aus dem Kreis der Zustifter Stiftungsbotschafter berufen. Diese haben die Aufgabe, die gesellschaftliche Wahrnehmung der Stiftung zu fördern. Der Kreis der Stiftungsbotschafter soll 30 Mitglieder nicht überschreiten.
(2) Die Stiftungsbotschafter werden grundsätzlich für ein Jahr berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(3) Die Stiftungsbotschafter haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge von Projekten und möglichen Preisträgern im Sinne des § 2 dieser Satzung zu unterbreiten. Näheres regeln die vom Vorstand zu erlassenden Förderrichtlinien.
(4) Ein Stiftungsbotschafter kann aus wichtigem Grund jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
§ 13
Satzungsänderung
(1) Vorstand und Kuratorium der Stiftung können in gemeinsamer Sitzung und mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Organmitglieder Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren, die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern, die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind zudem der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Vorstand und Kuratorium der Stiftung können der Stiftung in gemeinsamer Sitzung und mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Organmitglieder einen weiteren Zweck geben dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung der ursprünglichen Zwecke gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung für die Verwirklichung des Stiftungszwecks ausreichend erscheinen.
(2) Vorstand und Kuratorium der Stiftung können in gemeinsamer Sitzung und mit ¾ Mehrheit der anwesenden Organmitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
(3) Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und können durch Mehrheitsbeschluss entsprechend Absatz 2 vorgenommen werden.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind zudem der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 15
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen auf Beschluss des Vorstands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke gemäß § 2 Abs. 1.
§ 16
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im lande Hamburg geltenden Stiftungsrechts.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind innerhalb der gesetzlichen Fristen unaufgefordert vorzulegen.